Änderung des EWärmeG

Änderung des EWärmeG

Seit Januar 2010 gilt in Baden-Württemberg die Änderung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Hauseigentümer müssen nun bei einem Austausch der Heizungsanlage 10% des Wärmebedarfs über erneuerbare Energien abdecken. Alternativ gelten auch Ersatzmaßnahmen, z.B. eine verbesserte Wärmedämmung an Hausfassade oder Dach. Das EWärmeG gilt nur in Baden-Württemberg und geht über die Vorschriften der bundesweiten Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Bundesgesetzes EEWärmeG hinaus.

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